Familienrecht

Ihre Ansprechpartnerin im Familienrecht ist Rechtsanwältin Alexandra Gebhard

Das Familienrecht bildet einen Teil des Zivilrechts und ist für die Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen zuständig, die durch Ehe, Familie oder Verwandschaft miteinander verbunden sind. Weiterhin regelt das Familienrecht gesetzliche Vertretungsfunktionen wie beispielsweise Vormundschaft oder Pflegschaft.

Bei Gründung einer Familie schließen die beiden Ehepartner zumeist einen Ehevertrag, in welchem sie ihre gegenseitigen Verpflichtungen festhalten. Für das Aufsetzen des Ehevertrags kann auch Rechtsanwältin Alexandra Gebhard mit einbezogen werden, da das Familienrecht einen ihrer Tätigkeitsschwerpunkte darstellt. Eine besondere Form von Eheverträgen stellen die sog. Scheidungsfolgenvereinbarungen dar. Diese können dann sinnvoll sein, wenn für beide Ehepartner feststeht, dass sie sich auf lange Sicht scheiden lassen wollen. Mit der Scheidungsfolgenvereinbarung können von vornherein Regelungen beispielsweise bezüglich des Versorgungsausgleichs oder Zugewinnausgleichs getroffen werden.

Scheidungen bilden einen weiteren Kernpunkt des Familienrechts. Der Antragssteller kann den Scheidungsantrag jedoch nicht selbst stellen. Rechtsanwältin Alexandra Gebhard kann als Anwältin im Familienrecht in unserer Kanzlei in Sonthofen mit der Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht beauftragt werden. Der Antragssteller sollte in jedem Fall eng mit Frau Gebhard zusammenarbeiten, damit der Antrag auf die jeweiligen Bedürfnisse angepasst ist.

Vor einer Scheidung müssen sich die Ehepartner zunächst trennen. Die Trennung ist eine Voraussetzung zur Scheidung. Die Trennungszeit beträgt mindestens 1 Jahr.

Was kostet eine Scheidung?

Bei einer Scheidung fallen Gerichtsgebühren und Anwaltskosten an, deren Höhe sich nach dem sogenannten Verfahrenswert richten. Dieser wurde bis zur großen Familienrechts-Reform im Jahr 2009 auch als Streitwert bezeichnet. Der Verfahrenswert berechnet sich aus dem Nettoeinkommen beider Eheleute und wird mit der Zahl drei stellvertretend für drei Monate multipliziert. Verdienen Sie und Ihr Ehepartner zusammen monatlich 3.500 Euro netto, errechnet sich der Verfahrenswert für Ihre Scheidung aus der Summe von 3.500 Euro multipliziert mit der Zahl 3. Das ergibt einen Verfahrenswert in Höhe von 10.500 Euro.

Rechtsanwalt und Gericht erhalten jeweils einen festgelegten Bruchteil des Verfahrenswertes. Die Gerichtskosten bestimmen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), während die Anwaltskosten im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgeschrieben sind. Die Anwaltskosten lassen Anwälten jedoch ausreichend Spielraum, sodass es deutliche Unterschiede geben kann. Die Kosten für den Scheidungsanwalt hängen außerdem vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ab. Deshalb sollten Sie versuchen, sich mit Ihrem Partner zu einigen und das Scheidungsverfahren so einvernehmlich wie möglich zu gestalten. Außerdem besteht kein Anwaltszwang bei der Anhörung der Eheleute im Scheidungsverfahren. Je nachdem, wie intensiv Sie sich streiten und welche Verfahrensschritte ablaufen, können sich die Gebühren verdoppeln und verdreifachen.

Das heißt, dass Streitigkeiten die Gebühren erhöhen, während einvernehmliches Handeln Kosten spart. Kosten für die Scheidung können Sie sparen, wenn Sie zum Beispiel außergerichtlich eine Trennungsvereinbarung oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen. Die Scheidungsfolgen betreffen alles, was anlässlich einer Scheidung geregelt werden muss, unter anderem den Ehegatten- und Kindesunterhalt, den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich, Vereinbarungen über eine gemeinsame Immobilie und den Hausrat sowie die Ausgestaltung des Umgangs- und Sorgerechts für gemeinsame Kinder. Sofern Sie sich nicht auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung verständigen können, sollten Sie streitige Scheidungsfolgesachen im Verbund durch das Familiengericht entscheiden lassen.

Das ist kostengünstiger, weil die Verfahrenswerte im Verbund zusammengerechnet werden. Eine Trennungsvereinbarung ist sinnvoll für alle, die sich zwar trennen, jedoch eine Scheidung nicht oder noch nicht in Betracht ziehen. Sofern beide Ehegatten ein nur geringes Einkommen oder eine hohe Schuldenlast haben, können sie Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Anspruch nehmen, die früher Prozesskostenhilfe hieß. Sie kann als Zuschuss gewährt werden, der nicht zurückgezahlt werden muss, oder als Kostenvorschuss. Dieser muss zu einem späteren Zeitpunkt in zinsfreien Raten zurückgezahlt werden, wenn Sie innerhalb der nachfolgenden vier Jahre finanziell dazu in der Lage sind.

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Was ist der Versorgungsausgleich im Familienrecht?

Der Versorgungsausgleich wird auf der Grundlage des am 1. September 2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) vorgenommen. Der Versorgungsausgleich regelt im Falle einer Scheidung die Verteilung von Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern. Das sind die durch die monatlichen Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung erworbenen Rentenanrechte und die Rentenerwerbsaussichten. Anderes gilt für Freiberufler, die nicht freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sondern Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes sind. Sie erwerben ebenfalls Rentenansprüche, allerdings aus den Beitragszahlungen für das berufsständische Versorgungswerk.

Insgesamt ist der Erwerb von Rentenansprüchen an die Berufstätigkeit geknüpft. Bleibt also ein Ehepartner wegen der Kindererziehung zuhause, kann er in dieser Zeit keine Rentenansprüche erwerben. Deshalb sieht der Gesetzgeber einen Ausgleich der Rentenansprüche nach der Scheidung vor. Das heißt, die niedrigeren Rentenansprüche des einen Ehegatten werden durch die höheren Rentenansprüche des anderen Ehepartners ausgeglichen. Beim Versorgungsausgleich im Familienrecht ist es unerheblich, warum der andere Ehegatte eine geringere Anzahl an Rentenansprüchen erworben hat. Im Falle einer Scheidung muss grundsätzlich ein Versorgungsausgleich vorgenommen werden es sei denn, er wurde in einem Ehevertrag ausgeschlossen. Der Versorgungsausgleich wird nach Antragstellung durch das Familiengericht durchgeführt. Grundlage für die Berechnung sind von den Eheleuten vorab ausgefüllte Fragebögen sowie die Informationen der jeweiligen Rentenversicherungsträger.

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Ab wann kann ich die Scheidung einreichen?

Grundsätzlich kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht mehr erwartet wird, dass sie wieder hergestellt werden kann. Das Scheitern der Ehe erklärt der Gesetzgeber mit dem sogenannten Zerrüttungsprinzip. Danach ist der Grund der Scheidung unerheblich und auch, wer dafür verantwortlich ist. Als Maßstab für das Scheitern einer Ehe gilt das sogenannte Trennungsjahr, das grundsätzlich eingehalten werden muss. Selbst wenn die Eheleute nach der Hochzeit die eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen haben und nicht zusammengezogen sind, muss das Trennungsjahr abgewartet werden. Es beginnt, sobald eine „Trennung von Tisch und Bett“ vollzogen ist und keine gemeinsame Lebensführung mehr stattfindet. Besteht auf beiden Seiten Einigkeit über die Scheidung, wird das Scheitern der Ehe vermutet, sodass die Scheidung nach dem Trennungsjahr vollzogen werden kann.

Ausnahmsweise muss kein Trennungsjahr eingehalten werden, wenn beide Eheleute in einem anderen Land leben, wenn ein Ehepartner Ausländer ist, oder wenn ein Ehepartner im Ausland lebt. Auch bei Vorliegen eines Härtefalls wird auf die Einhaltung des Trennungsjahres verzichtet, was allerdings nur schwer zu beweisen und durchsetzbar ist. Es muss ein besonderer Grund vorliegen, der in der Person eines Ehepartners liegt, sodass für den anderen Ehepartner die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Beispiele für eine unzumutbare Härte sind die Drogen- oder Alkoholabhängigkeit eines Ehepartners oder wenn der eine Ehepartner vom anderen schwer gekränkt oder misshandelt wurde. Will nur ein Ehepartner die Scheidung und stimmt der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag nicht zu, muss zusätzlich zum Trennungsjahr das Scheitern der Ehe glaubhaft gemacht werden. Diese Pflicht entfällt, wenn die Eheleute drei Jahre getrennt voneinander gelebt haben. Das Scheitern der Ehe wird dann unwiderlegbar vermutet. Das gilt selbst dann, wenn einer der beiden Eheleute auch weiterhin an der Ehe festhalten möchte.

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Sie haben Fragen zum Ablauf einer Scheidung, zum Unterhaltsrecht, zum Versorgungsausgleich, zum Sorgerecht oder zu einem anderen Rechtsproblem aus dem Familienrecht? Dann zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns! Nutzen Sie eine juristische Beratung im Familienrecht bereits dann, wenn sich ein Konflikt anbahnt. Je früher Sie handeln, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, tiefgehende Auseinandersetzungen zu vermeiden!

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