Arzthaftungsrecht – Medizinrecht

Als geschädigter Patient stellt man sich gewiss die Frage, ob sich ein Vorgehen insbesondere gegen ein Krankenhaus lohnt und ob man gegen die vermeintliche Übermacht überhaupt ankommen kann.

Ihre Ansprechpartner im Arzthaftungsrecht ist Fachanwalt Dr. Michael Gebhard

Man darf keinesfalls vorschnell aufgegeben. Es ist immer sinnvoll und mit verhältnismäßig geringen Kosten verbunden, die Möglichkeit eines Vorgehens wegen eines Behandlungsfehlers zu überprüfen. Oftmals kann dies bereits mit einer sogenannten „ersten Beratung“ geklärt werden. Die Kosten für die erste Beratung sind gesetzlich festgeschrieben. Sie belaufen sich derzeit auf maximal € 190,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Die Entscheidung sollte keinesfalls von etwaigen Aussagen der Ärzte zu den Erfolgsaussichten eines Vorgehens abhängig gemacht werden, da solche Aussagen in den seltensten Fällen objektiv und ehrlich gemeint seien dürften. Auch Haftpflichtversicherungsgesellschaften, die sich mit Ansprüchen von Patienten zu befassen haben, verfolgen oftmals das Ziel, ein Verfahren von vornherein zu unterbinden und potentielle Anspruchsteller zu verunsichern, um sie so von der Geltendmachung von Ansprüchen abzubringen. nur allzu oft gelingt ihnen das auch.

Rechtsschutzversicherung bei Kostenrisiko

Das Kostenrisiko stellt insbesondere für denjenigen, der einen Rechtsschutzversicherungsvertrag unterhält, keinen Grund dar, von der Geltendmachung von Ansprüchen abzusehen. Aber auch ohne Rechtsschutzversicherung kann es sinnvoll sein, Ansprüche durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zumindest beim Behandler und dessen Versicherung anzumelden. Oft besteht auch die Möglichkeit, über einen Kontakt zur Krankenkasse ein Gutachten durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen einholen zu lassen, um so die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Behandler besser beurteilen zu können. Sie sollten die rechtlichen Möglichkeiten auf jeden Fall durch einen Fachanwalt für Medizinrecht überprüfen lassen.

Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüche

Sicherlich kommen nicht in jedem Fall Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche im Betracht, nur weil möglicherweise das Ergebnis einer Behandlung nicht so ausgefallen ist, wie erhofft. Wenn sich ein behandlungstypisches Risiko verwirklicht hat, über das zuvor aufgeklärt worden ist und in dass der Patient wirksam eingewilligt hat, wird es schwer sein, Ansprüche durchzusetzen. Allerdings schließt allein eine Unterschrift des Patienten unter einem Aufklärungsbogen die Geltendmachung von Ansprüchen nicht von vornherein aus. Denn der Patient muss vor dem Eingriff regelmäßig durch den Arzt mündlich aufgeklärt worden sein. Die Möglichkeiten, Ansprüche geltend zu machen, können auf unterschiedlichen Gründen beruhen. Ob für Sie mit hinreichenden Erfolgsaussichten Ansprüche angemeldet werden können, sollten Sie durch einen Fachanwalt für Medizinrecht bzw. einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.

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